Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Thomas Berger hielt einen Vortrag für Betriebsräte zum Thema: „Compliance – Der Betriebsrat bestimmt mit.“ Das Netzwerk Forschung & Entwicklung der IG-Metall hatte ihn hierzu nach Frankfurt am Main eingeladen.

Das Netzwerk schrieb in seiner These zu Compliance:

„Insbesondere in den letzten Jahren gab es in der Industrie Skandale, die den Widerspruch zwischen ethischem Handeln und maximalem
Profitstreben aufgezeigt haben: So zum Beispiel bei Manipulationen, Kartellen und illegalen Absprachen. Ein solches Fehlverhalten, das von
Managern und Unternehmensführungen angeleitet wurde, schadet nicht nur der Allgemeinheit, sondern auch dem Unternehmen; es bedroht
wirtschaftlichen Erfolg und Arbeitsplätze. Wir sprechen uns deshalb für den Schutz von »Whistleblowern« aus, die kriminelle Vorgänge aus ihren
Betrieben öffentlich machen.“

Quelle:
„10 Thesen für Innovationen und Gute Arbeit in Forschung & Entwicklung“,
Netzwerk Forschung & Entwicklung der IG Metall,
V. i. S. d. P.: Jörg Hoffmann, IG Metall-Vorstand – Ressort Zukunft der Arbeit, Frankfurt am Main

Ausgehend von dieser These beleuchtete Rechtsanwalt Berger das Thema insbesondere aus mitbestimmungsrechtlicher Sicht. Betriebsräte können durch Ausübung von Mitbestimmung eine wichtige Rolle zur Prävention und Aufklärung von Compliance-Verstößen übernehmen und gleichzeitig Schutzrechte für die Beschäftigen etablieren.


Das Fazit des Vortrages sei vorangestellt:

„Betriebsräte und Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmerseite sollten ihre Rechte bei der Einrichtung eines Compliance-Systems gebrauchen, um
eine einseitig am Arbeitgeberinteresse ausgerichtetes C-Systems zu verhindern.

Sie sollten ihre Erfahrungen und Kompetenzen einbringen und ein C-System errichten, was zumindest auch den Arbeitnehmern und anderen
Stakeholdern nutzt.

Betriebsräte haben weitgehende Durchsetzungsmöglichkeiten:

1. C-System strotzt voller Mitbestimmungsrechte, wenn auch nicht in jeder Einzelregelung
2. Eine wirksame Umsetzung bedarf einer Betriebsvereinbarung als Rechtsgrundlage
3. Die seriösen Kanzleien/Berater auf Arbeitgeberseite machen klar, dass C-Systeme nur mit Akzeptanz der Belegschaft funktionieren
4. Bei ungenügenden C-System haften die Vorstände/Geschäftsführer/C-Officer“

Den Vortrag „Compliance – Der Betriebsrat bestimmt mit“ können Sie → hier lesen und darüber hinaus selbstverständlich Rechtsanwalt Berger zu einer Veranstaltung nach §§ 37 Abs. 6 BetrVG einladen, damit er Ihnen unmittelbar die Inhalte erläutern und mit Ihnen über die Schlussfolgerungen diskutieren kann. Wenn Sie Interesse haben, melden Sie sich bitte hier: +49 (0)30/440330-26 | berger(at)bghp.de


29.06.2022 Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Thomas Berger