BGHP-Anwalt in den Beirat Beschäftigtendatenschutz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales berufen

Expertengremium soll konkrete Empfehlungen für mehr Datenschutz für Beschäftigte erarbeiten.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, hatte auch einen BGHP-Datenschutzexperten und Fachanwalt für Arbeitsrecht in den interdisziplinären Beirat zum Beschäftigtendatenschutz im Bundesministerium für Arbeit und Soziales berufen. Das aus 14 Expert*innen bestehende Gremium unter Vorsitz von Prof. Herta Däubler-Gmelin, Bundesjustizministerin a. D., wird in den kommenden Monaten Empfehlungen hinsichtlich der Notwendigkeit eines eigenständigen Gesetzes zum Beschäftigtendatenschutz erarbeiten. Das Gremium wird unter anderem beraten, ob und wie die Bundesregierung eine Öffnungsklausel in der Europäischen Datenschutzgrundverordnung nutzen sollte, um mit konkreten Regelungen den Beschäftigtendatenschutz in Deutschland transparenter und sicherer zu machen.Dem Beirat, der von der Denkfabrik Digitale Arbeitsgesellschaft im BMAS koordiniert und begleitet wird, gehören neben Jurist*innen, auch Expertinnen und Experten aus den Bereichen Technologie, Ethik und Arbeitspsychologie sowie dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an (die Mitglieder des Beirats sind im beiliegenden Faktenblatt „Beirat Beschäftigtendatenschutz“ aufgeführt).

Grundlage für die Arbeit des Gremiums bilden umfassende Anhörungen von Verbänden und Gewerkschaften sowie Unternehmen, Datenschutzbeauftragten, Betriebsräten und Beschäftigten, die konkrete Handlungsbedarfe aus ihrer Perspektive formulieren.

Mit dem Beirat zum Beschäftigtendatenschutz setzt das BMAS den im Koalitionsvertrag verankerten Prüfauftrag zur Einführung eines eigenständigen Gesetzes zum Beschäftigtendatenschutz um. Die Einrichtung des Beirats schließt an die Arbeit der von der Bundesregierung eingesetzten Datenethikkommission an, die im Herbst 2019 ihr Gutachten vorgelegt hat. Darin empfahl sie der Bundesregierung, gemeinsam mit den Sozialpartnern gesetzliche Konkretisierungen des Beschäftigtendatenschutzes zu entwickeln.

BGHP-Rechtsanwält*innen beraten und vertreten bundesweit Betriebs-, Gesamt- und Konzernbetriebsräte und Personalräte auch im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes. Sie setzen sich für eine Neuregelung des Beschäftigtendatenschutzes ein, der für Rechtssicherheit aller betrieblichen Akteure sorgt und die Interessen von Beschäftigten und ihren Vertretungen stärkt.

Rechtsanwalt Höhmann auf der „Focus Liste“ der Top Erbrechtsanwält*innen Deutschlands

Fachanwalt für Erbrecht Sebastian Höhmann zum siebten Mal in Folge empfohlen

Erneut wird Rechtsanwalt Sebastian Höhmann als einer der „Top-Anwälte im Fachbereich Erbrecht“ in Berlin von der Zeitschrift Focus in der aktuellen Ausgabe der Focus Anwaltsliste genannt. Focus lässt diese durch eine Befragung von Fachwanwälten über empfehlenswerte Kollegen und Kolleginnen (außerhalb der eigenen Kanzlei) jährlich erstellen. Seit 2014 gehörte Rechtsanwalt Höhmann stets zu den von Foucs empfohlenen Spezialist*innen. RA Höhmann:Wir freuen uns sehr über diese Auszeichnung des Kollegen Sebastian Höhmann, die auch eine Auszeichnung des gesamten Erbrechtsteams ist, seiner Anwaltskolleginnen und der Mitarbeiterinnen im Sekretariat.

Zeitschrift Capital ermittelt BGHP als eine der besten Kanzleien im Erbrecht in Deutschland

Das Magazin Capital empfiehlt deutschlandweit 55 Kanzleien

Für ihre Ausgabe 06/2020 ließ die Zeitschrift Capital die „besten Erbrechtskanzleien“ ermitteln und zählt hierzu – wie zuvor schon die Wirtschaftswoche – das Erbrechtsteam von BGHP Berger Groß Höhmann Partnerschaft von Rechtsanwält*innen mbB. „Natürlich sind Bestenlisten mit Vorsicht zu genießen“ kommmentiert der Fachanwalt für Erbrecht Sebastian Höhmann von BGHP „aber eine schöne Bestätigung unseres Rufes in der „Erbrechtscommunity“und Ansporn für unseren fachlich kompetenten Einsatz für unsere Mandanten ist die Auszeichnung natürlich schon.“ 

Coronavirus – Worauf müssen Betriebsräte und Arbeitnehmer*innen achten? BGHP-Rechtsanwältin beantwortet wichtige Fragen im BGHP-Betriebsrats-Update: Info für Arbeitnehmer*innenrechte (2/2020)

Können Arbeitnehmer*innen wegen des erhöhten Infektionsrisikos zuhause bleiben? Was gilt bei der Anordnung von (Schutz-) Maßnahmen, bei Homeoffice, wenn Arbeitgeber*innen Überstunden anordnen wollen? Kann es zur Anordnung von Kurzarbeit kommen? Was gilt, wenn der Arbeitgeber den Betrieb schließt? Was gilt, wenn ein*e Arbeitnehmer*in selbst an COVID-19 erkrankt? Gilt die Lohnfortzahlung auch bei einer offiziell angeordneten Quarantäne? Welche Rechte haben Arbeitnehmer*innen, deren Kinder nicht zur Kita können? Was gilt, wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr fahren?

BGHP-Rechtsanwältin beantwortet diese wichtigen Fragen im

BGHP-Betriebsrats-Update: Info für Arbeitnehmer*innenrechte (2/2020).

BGHP-Rechtsanwalt Thomas Berger als geladener Sachverständiger im Bundestagsausschuss Arbeit und Soziales

Schwierige Konkretisierung des Mobbingbegriffes

BGHP-Rechtsanwalt Thomas Berger erläutert am 27. Januar 2020 als geladener Sachverständiger im Bundestagsausschuss Arbeit und Soziales, warum ein Gesetz gegen Mobbing notwendig ist und zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung flankierende Änderungen im Betriebsverfassungsrecht und Ergänzungen im Arbeitsschutzgesetz erforderlich sind. Die Einzelheiten können Sie seiner schriftlichen Stellungnahme zu den Anträgen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (19/6128) und der Fraktion DIE LINKE (19/16480) entnehmen. Sie finden Sie neben weiteren Stellungnahmen anderer Einzelsachverständiger und Stellungnahmen der Verbänden hier.

Die vollständige mündliche Anhörung können Sie sich auf der Seite des Bundestags als Video ansehen.



Schwierige Konkretisierung des Mobbingbegriffs

Beschäftigte sollten besser vor Mobbing durch Kollegen oder Vorgesetzte geschützt werden. Diese Ansicht vertrat eine knappe Mehrheit der geladenen Sachverständigen am Montag, 27. Januar 2020 in einer Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales unter Leitung von Matthias W. Birkwald (Die Linke). Gegenstand der Anhörung waren zwei Anträge der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen.

Die Linke fordert in ihrem Antrag (19/16480) unter anderem, das Arbeitsschutzgesetz entsprechend zu ergänzen und Mobbing als eigenen Rechtsbegriff zu definieren. Die Grünen verlangen in ihrem Antrag (19/6128) von der Bundesregierung, ein Gesetz zum Schutz vor Mobbing am Arbeitsplatz zu erarbeiten und darin Mobbing als  Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu definieren.

„Es gibt keine Lücke“

Gegen diese Initiativen argumentierte unter anderem der Arbeitsrechtler Prof. Dr. Gregor Thüsing,indem er darauf verwies, dass jede Konkretisierung des Mobbingbegriffs zugleich eine Begrenzung bedeuten würde. Das sei aber angesichts der Bandbreite der Fälle, um die es jeweils gehe, schwierig, so Thüsing.

Dieser Auffassung schlossen sich auch Roland Wolf für die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und der Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Alexander Bissels an. „Es gibt keine Lücke, denn es  wird etwas gefordert, was es derzeit im Arbeitsrecht schon gibt“, sagte Bissels.

„Gesetz zum Schutz vor Mobbing ist richtig“

Für  gesetzliche Konkretisierungen sprach sich dagegen der Deutsche Gewerkschaftsbund aus. Deren Vertreterin Micha Klapp sagte: „Ein Gesetz zum Schutz vor Mobbing ist grundsätzlich richtig. Der Erfolg hängt jedoch von der konkreten Ausgestaltung ab.“ Denn derzeit sei die Ausübung der Rechte, die es zweifellos gebe, ein großes Problem. Das müsste sich mit einem neuen Gesetz ändern, betonte Klapp.

Thomas Berger, ebenfalls Arbeitsrechtler, führte aus, dass das Arbeitsschutzgesetz eigentlich genüge und eine gute Grundlage zum Schutz vor Mobbing biete. Das Problem sei jedoch, dass es Firmen gebe, die sich systematisch nicht daran halten wollten. „Deshalb braucht es eine Konkretisierung“, sagte Berger.

„Problem der schwierigen Beweislage“

Dr. Dieter Zapf, Professor für Arbeits- und Organisationspsychologie, begrüßte in seiner Stellungnahme zwar die Etablierung eines Mobbingbegriffs in der Rechtsprechung. Dies sei jedoch nicht unproblematisch, da das Problem der meisten Gerichtsverfahren die schwierige Beweislage sei. Das würde sich durch einen solchen Begriff nicht grundlegend ändern, so Zapf. Er empfahl, Mobbing als eigenen Abschnitt in das Arbeitsschutzgesetz mit aufzunehmen.

Dr. Peter Wickler, ehemaliger Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Thüringen, kritisierte, die von der Justiz derzeit angewendeten Mobbingschutzkonzeptionen glichen einem Flickenteppich und hätten zu einer Zersplitterung der Rechtsschutzlage geführt. Allein deshalb müsse der Gesetzgeber eine allgemeingültige Kodifizierung des Mobbingschutzes anstreben, betonte er.

Antrag der Linken

Ein Antrag der Linken (19/16480) zielt darauf ab, Betroffene besser vor Mobbing im Arbeitsleben zu schützen. Federführend wird die Vorlage im federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales weiterberaten. Die Bundesregierung wird darin unter anderem aufgefordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen, um das Arbeitsschutzgesetz im Hinblick auf Prävention zur Vermeidung von Mobbing und Bossing zu ergänzen. Dabei solle der Begriff der Gesundheit der Weltgesundheitsorganisation WHO ausdrücklich übernommen werde, wonach Gesundheit ein Zustand vollkommenen körperlichen, geistigen, und sozialen Wohlbefindens und nicht allein das Fehlen von Krankheit und Gebrechen ist.

Schutzmaßnahmen der Arbeitgeber müssten sich auf alle Aspekte beziehen, die die Arbeit betreffen, insbesondere den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Beschäftigten. Aufgenommen werden solle auch, dass die Arbeit an den individuellen Menschen angepasst werden muss und dass psychosozialer Stress zu verringern und zu vermeiden ist. Aufgehoben werden müsse die Privilegierung von Arbeitgebern im Hinblick auf die Begrenzung des Bußgeldrahmens. Mobbing müsse als Rechtsbegriff definiert werden. Betroffenen müssten einen Rechtsanspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld erhalten.

Antrag der Grünen

Die Grünen fordern die Bundesregierung auf, ein Gesetz zum Schutz vor Mobbing am Arbeitsplatz zu erarbeiten. Darin solle Mobbing als Rechtsbegriff als eine Form der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts definiert werden. Außerdem sollen die Schutzrechte von Betroffenen im Arbeitszeitgesetz konkretisiert werden.

So solle dort die Verantwortung der Arbeitgeber, die Beschäftigten vor Mobbing zu schützen, ausdrücklich aufgenommen werden. Die Grünen fordern außerdem, dass die Arbeits- und Verwaltungsgerichte mit einem solchen Gesetz eine Rechtsgrundlage analog zum Allgemeinen Gleichstellungsgesetz erhalten. (che/27.01.2020)

Liste der geladenen Sachverständigen

  • Deutscher Gewerkschaftsbund
  • Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
  • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
  • N.N. 
  • N.N. 
  • Prof. Dr. Gregor Thüsing, Bonn
  • Prof. Dr. Dieter Zapf, Frankfurt
  • Dr. Alexander Bissels, Köln
  • Dr. Peter Wickler, Erfurt
  • Thomas Berger, Berlin